AGB – Liefer- und Zahlungsbedingungen
AGB – Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Abschluss
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.
Einkaufsbestimmungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch nicht dann, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Besondere Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung bindend.
2. Preise
Die Preise sind freibleibend. Grundlage der Preisberechnung ist unsere Preisliste.
Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Preisstellung
Die Preise gelten frachtfrei innerhalb eines Bestimmungsortes in der Bundesrepublik Deutschland (außer Inseln und Sondergebiete), jedoch ohne Abladen. Bei Aufträgen unter 2.000 € Nettowarenwert vor Metallzuschlägen und Mehrwertsteuer behalten wir uns die Berechnung von Transportkosten vor. Etwaige Abholung geht auf Kosten des Bestellers. Die Preisstellung versteht sich einschließlich Ringverpackung. Bei Versand auf Trommeln siehe Punkt 10.
4. Rohstoffnotierungen
Die Rohstoffnotierungen werden auf Basis der täglichen Veröffentlichungen der Rohstoffbörse am Bestelltag zuzüglich Beschaffungskosten errechnet. Die Listenpreise verändern sich um das Produkt aus der NE-Metallzahl und der NE-Metallpreisdifferenz.
5. Liefervorbehalt
Teillieferungen sind zulässig. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. Alle Angaben über technische Parameter (Gewicht, Durchmesser…) sind unverbindlich und entsprechen dem derzeitigen Technikstand. Wir behalten uns fabrikations- und rohstoffbedingte Abweichungen vor.
6. Lieferfrist
Die im Angebot genannte Lieferfrist ist freibleibend und entspricht den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bestands- und Fertigungszeiten. Zwischenverkauf behalten wir uns bis zur geklärten Auftragserteilung vor. Die in der Auftragsbestätigung festgesetzte Lieferzeit versteht sich ab endgültiger Klärung der Bestellung. Die Lieferungen erfolgen aufgrund unserer betrieblichen Gegebenheiten. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Ersatz etwa entstehender Schäden, Lieferungen zurückzuhalten. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Lieferstörungen bei uns oder unseren Lieferanten – die trotz zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind – oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wenn die Lieferung unmöglich ist, werden wir von der Lieferverpflichtung befreit.
7. Zahlungsbedingungen
Zahlungen werden fällig innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto. Trommelrechnungen und Rechnungen für andere Dienstleistungen sind innerhalb 10 Tage nach Rechnungsdatum rein netto fällig. Sondervereinbarungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausschließlich schriftlich bestätigt sind. Überschreitung des 30-Tage-Zahlungszieles bewirkt ohne Mahnung Verzug. Die Geltendmachung von Aufrechnungs-, Minderungs- und Zurückbehaltungsansprüchen uns gegenüber sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die geltend gemachten Ansprüche unstreitig und/oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Nichteinhaltung unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen durch den Besteller entbindet uns von jeder weiteren Lieferverpflichtung, auch aus anderen Bestellungen. Die Verzugszinsen liegen 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8%. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt uns vorbehalten. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung zahlungshalber für uns spesenfrei angenommen. Wir haften nicht für die pünktliche Wechselvorlage und die Protesterhebung. Alle unsere Forderungen werden, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel und unabhängig von den vereinbarten Zahlungszielen, sofort fällig, wenn eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht bezahlt wird, Schecks oder Wechsel zu Protest gehen oder andere Gründe genannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern. Schuldet der Kunde Zahlungen aus mehreren Vertragsabschlüssen ist die Hunstock Kabel GmbH trotz Leistungsbestimmung eines Kunden zur Aufrechnung mit bereits fälligen Forderungen gegen die leistungsbestimmte Zahlung berechtigt. Zudem kann die Hunstock Kabel GmbH in Fällen einer Vorkassezahlung Zurückbehaltungsrechte an der Lieferung geltend machen bis ältere, bereits fällige, Forderungen ausgeglichen sind. Treten Umstände ein, insbesondere in der Person des Bestellers, die uns ein Festhalten an getroffenen Zahlungs- und Liefervereinbarungen nicht mehr zumutbar machen, sind wir darüber hinaus berechtigt, von bereits zugesagten Lieferungen und Leistungen ohne eventuelle Ansprüche des Bestellers und/oder Schadensersatzanforderungen ersatzlos zurückzutreten und/oder von entsprechenden Gestellungen von Sicherheiten des Bestellers und/oder von Vorkasse abhängig zu machen. Wir sind berechtigt, den Verkauf der in unserem Eigentum stehenden Waren zu untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Bestellers zu verlangen. Der Nachweis über die Höhe unserer Ansprüche gilt als erbracht durch Übersendung einer Saldenbestätigung, die mit den Kontoständen unserer Buchhaltung übereinstimmt.
8. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren unterliegen unserem erweiterten Eigentumsvorbehalt. Anderslautenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich, aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch unserer Saldenforderung, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders gekennzeichnete Forderungen geleistet werden. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung oder sonstigen Verwertung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung oder sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung oder sonstigen Verwertung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Diese Forderungen gehören solange uns, bis alle offenstehenden Rechnungen, auch aus früheren Lieferungen, bezahlt sind. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis
zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen hin ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Wir sind berechtigt, die Abnehmer unmittelbar von der Abtretung zu unterrichten. Von der Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller ist nicht berechtigt, unsere abgetretene Forderung aus Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware durch Global- oder Einzelzession einem Dritten zu übertragen. Der Besteller ist verpflichtet, uns über etwa bestehende Global- oder Teilzessionen, insbesondere an eine Bank oder Factoring-Bank zu unterrichten.
9. Herausgabepflicht des Bestellers bei Verzug
Kommt der Besteller nach diesen Verkaufsbestimmungen in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, fristlose Herausgabe der Vorbehaltsware sowie Ersatz der Erfüllungsinteressen und Verzugsschaden zu verlangen.
10. Kabeltrommeln
Bei Lieferung von Kabel- und Seilspulen der Kabeltrommel GmbH & Co KG, Troisdorf (nachstehend auch „Firma KTG“ genannt) unterliegen diese ausschließlich den "Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seilspulen" der Firma KTG.
Die Bedingungen sind einsehbar unter: www.kabeltrommel.de und werden auf Anforderung übersandt.
Bei Lieferung von KTG-Kabel- und Seilspulen durch den Lieferer bietet die Firma KTG GmbH & Co KG Troisdorf dem Empfänger der KTG-Kabel- und Seilspulen den Abschluss eines Vertragsverhältnisses zu den oben genannten Bedingungen der KTG an.
Durch die Übernahme der KTG-Kabel- und Seilspulen nimmt der Empfänger das vorstehend bezeichnete Angebot zum Abschluss eines Vertragsverhältnisses gegenüber der Firma KTG an.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass KTG-Kabel- und Seilspulen im Eigentum der Firma KTG verbleiben und der Lieferer die Kabel- und Seilspulen im Namen und im Auftrag der Firma KTG liefert.
Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der KTG-Kabel- und Seilspulen berechnet die Firma KTG für die betreffenden Kabel- und Seilspulen eine Spulenmiete, welche vom Besteller zu tragen ist.
KTG-Kabel- und Seilspulen sind durch einen Aufdruck bzw. ein gesondert angebrachtes Label zu erkennen. Außerdem werden alle KTG-Kabel- und Seilspulen auf dem Lieferschein und der Ausgangsrechnung ausgewiesen.
Die Freimeldung der KTG-Kabel- und Seilspulen zur Entlastung des Bestellers erfolgt ebenfalls durch diesen selbst, da er Vertragsnehmer gegenüber der Firma KTG ist.
Bei einer Überlassung von KTG-Kabel- und Seilspulen zugunsten Dritter verpflichtet sich der Besteller gegenüber dem Lieferer und der Firma KTG zur Einhaltung der "Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seilspulen" der Firma KTG. Er ist verpflichtet, einen Hinweis in seinen eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Angeboten und Auftragsbestätigungen etc. aufzunehmen. Hier sind alle relevanten rechtlichen Hinweise der "Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seilspulen" zu berücksichtigen.
Für Eigentrommeln der Hunstock Kabel GmbH gelten die Bedingungen laut Trommelmitteilungen. Eine entsprechende Miet- bzw. Festberechnung erfolgt erst nach Ablauf der 6-monatigen leihfreien Zeit.
Die Rückholung leerer mietpflichtiger Kabeltrommeln erfolgt nach Freimeldung durch den Besteller in einer angemessenen Zeit für den Absender frachtfrei innerhalb Deutschlands. Entstehende Verladekosten gehen zu Lasten des Absenders/Auftraggebers.
Die Entscheidung, welche Art von Kabel- oder Seilspulen zum Versand verwendet werden, behält sich der Lieferer ausdrücklich vor.
11. Verpackungen
Umverpackungen, wie bspw. Kanthölzer, Holzgestelle etc. sowie Einwegverpackungen, wie bspw. Paletten, Einwegtrommeln etc. werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt und gehen in dessen Eigentum über.
Bei Lieferung von Waren auf Europaletten, verpflichtet sich der Besteller im Wege des Austausches (Zug-um-Zug) dem Spediteur bzw. Frachtführer eine gleichwertige normgerechte Europalette zur Mitnahme bereitzustellen, um diese dem Lieferer zu dessen Entlastung zurückzugeben. Bei Nichterfüllung gelten die gelieferten Europaletten als gekauft und werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
12. Gefahrenübergabe
Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Lager des Lieferers verlässt, versandbereit oder abholbereit gemeldet ist, auch wenn der Versandort nicht Erfüllungsort ist.
13. Haftung für Mängel
Fehlmengen und äußere Mängel müssen nach der Ankunft unverzüglich festgestellt und dem Lieferer schriftlich unter Angabe der Auftrags- und Lieferscheinnummer angezeigt werden. Andernfalls können Rechte aus ihnen nicht hergeleitet werden. Die Gewährleistung beträgt 6 Monate ab Inbetriebnahme, endet jedoch spätestens 12 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Teile, die bei der Beseitigung von Mängeln ersetzt worden sind, werden Eigentum des Lieferers. Die Prüfung, ob ein Mangel vorliegt, hat, soweit anwendbar, nach den Bestimmungen des VDE oder aufgrund der vereinbarten Bedingungen zu erfolgen. Ergibt diese Prüfung, dass kein Mangel vorliegt, so gehen die Kosten hierfür zu Lasten des Bestellers. Bei Starkstromkabeln wird die Auswechselung einer ganzen Fabrikationslänge nur vorgenommen, wenn Mängel, die die elektrische Funktionsfähigkeit des Kabels beeinträchtigen, auf der ganzen Länge des Kabels festzustellen sind.
Für Sachmängel haften wir nur nach unserer Wahl durch Nachbesserung bzw. Neulieferung, wenn innerhalb der Verjährungsfrist von 12 Monaten ein Sachmangel auftritt, welcher bereits bei Gefahrenübergang bestanden hat.
Sind wir in einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, durch Gründe, welche wir selbst zu vertreten haben, so ist der Besteller berechtigt, eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Ein Minderungsanspruch besteht ausschließlich für die fehlerhafte Ware.
Weitergehende oder andere als in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Die Produkthaftung von Herstellern wird durch deren AGBs bzw. geltende Gesetze (BGB, Produkthaftungsgesetz …) geregelt.
14. Eignung und Verwendungszweck
Eine Gewähr für die Eignung unserer gelieferten Ware für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck kann nicht übernommen werden. Anwendungsvorschläge werden nach bestem Wissen gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen. In keinem Fall kann aus ihnen eine Haftung für Schäden oder Nachteile hergeleitet werden.
15. Rücknahmen
Rücknahmen erfolgen nur nach vorheriger Vereinbarung. Es werden nur original verpackte und nicht angebrochene Gebinde bzw. Verpackungseinheiten zurückgenommen. Fehllieferung aufgrund von falschen Bestellangaben oder nach Meldung der Versandbereitschaft stornierte Aufträge werden mit einer Stornierungsgebühr von 20% des Auftragswertes berechnet. Die Rückholung dieser Waren erfolgt zu Lasten des Bestellers. Sonderanfertigungen gemäß Auftrag des Bestellers sind von Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Lieferung und Zahlung ist Mühlhausen. Dies gilt auch für in Zahlungen gegebene Wechsel und Schecks. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen Käufer und uns gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht.
17. Gültigkeit
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn einzelne Bestimmungen unwirksam werden. Anstelle der unwirksamen Bedingungen gilt das wirtschaftlich gleichwertige. Allgemeine Bestimmungen des Bestellers gelten im Verhältnis zu uns nicht, selbst wenn auf sie in einem etwaigen Auftrag des Bestellers Bezug genommen sein sollte. Sie gelten nur, wenn und soweit wir sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
Stand: Juli 2023